Nichtigerklärung der rechtskräftigen Entscheidung über den Standort einer Investition mit öffentlichem Zweck in Form einer Windkraftanlage
Kürzlich hat sich unsere Kanzlei mit dem Thema der Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Standort einer gemeinnützigen Investition in Form einer Windkraftanlage befasst. Angesichts der Probleme, die sich aus dem Schreckgespenst der Stilllegung eines Windparks aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der Vorschriften für gemeinnützige Investitionen ergeben, weisen wir im Folgenden auf die geltende gesetzliche Regelung und mögliche Entschädigungsmaßnahmen hin.
Im Lichte von Art. 6 des Gesetzes vom 21. August 1997. (Gesetzblatt 1997 Nr. 115 Pos. 741 in der geänderten Fassung) ist die Errichtung von Windparks keine Investition mit öffentlichem Zweck, da sie weder den Bau und die Instandhaltung von Entwässerungsleitungen, Kanälen und Anlagen für die Übertragung oder Verteilung von Flüssigkeiten, Dampf, Gasen und Elektrizität sowie andere für die Nutzung dieser Leitungen und Anlagen erforderliche Einrichtungen und Anlagen umfasst (Art. 6 Abs. 2), noch unter andere in dieser Bestimmung aufgeführte öffentliche Zwecke fällt (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011. II OSK 806/2010).
Dies hat zur Folge, dass es keine Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass eines Beschlusses zur Bestimmung des Standorts einer Investition zu öffentlichen Zwecken und zur Einleitung des gesamten Verfahrens im Zusammenhang mit diesem Verfahren gibt. Dies bedeutet, dass die in dieser Situation erlassene Entscheidung effektiv keine Rechtsgrundlage hat, was im Lichte von Art. 156 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen sollte. Diesen Standpunkt vertrat das Landesverwaltungsgericht in Warschau in seinem Urteil vom 19. Juni 2013. IV SA/Wa 750/2013. Freilich ist Art. 53 Abs. 7 des Gesetzes über Planung und Raumentwicklung sieht vor, dass ein Beschluss über die Festlegung des Standorts einer Investition mit öffentlichem Zweck nicht für ungültig erklärt wird, wenn seit seiner Verkündung oder Bekanntgabe 12 Monate vergangen sind, aber das WSA wies darauf hin, dass der Ablauf dieser Frist keinen sicheren Rechtsverkehr garantiert. Nach Ansicht des Gerichts ist die Nichtigerklärung der Entscheidung wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage oder grober Rechtsverletzung nicht befristet und es gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, d. h. Art. 156 § 1 Punkt 2 der Zivilprozessordnung.
Daher ist es auch nach Ablauf von 12 Monaten nach Erlass oder Bekanntgabe einer Standortentscheidung für einen öffentlichen Zweck in Form einer Windkraftanlage möglich, deren Aufhebung zu beantragen. Wurde eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer fehlerhaften Entscheidung über den Standort für einen öffentlichen Zweck erteilt, so führt dies ebenfalls zur Aufhebung dieser Genehmigung. Die Nichtigerklärung hat lediglich zur Folge, dass die Entscheidung selbst aus dem Rechtsverkehr genommen wird, während die von der Behörde und den Parteien vor Erlass einer solchen Entscheidung unternommenen Verfahrensschritte in Kraft bleiben und ihre Gültigkeit behalten. In einer solchen Situation ist es notwendig, in die Phase vor der Entscheidung zurückzukehren.
Das Verfahren zur Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung unterscheidet sich somit von der Wiederaufnahme des Verfahrens, da nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich die daraus resultierende Entscheidung für nichtig erklärt wird.
Nach der polnischen Verwaltungsverfahrensordnung wird das Verfahren nur dann wieder aufgenommen, wenn die Entscheidung auf der Grundlage einer anderen Entscheidung oder eines Gerichtsbeschlusses ergangen ist, der später aufgehoben oder geändert wurde (Art. 145 Abs. 1 Nr. 8), jedoch in Übereinstimmung mit dem Beschluss eines Ausschusses von sieben Richtern des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. November 2012, I OPS 2/2012, LexisNexis Nr. 4005301, ONSAiWSA 2013, Nr. 1, Ziff. 1: Die Aufhebung einer Entscheidung, auf deren Grundlage eine andere abhängige Entscheidung erlassen wurde, kann die Aufhebung einer abhängigen Entscheidung gemäß Art. 156 Abs. 1 Pkt. 2 des Gesetzbuchs begründen.Die Nichtigerklärung einer Entscheidung, auf deren Grundlage eine andere abhängige Entscheidung ergangen ist, kann einen Grund für die Nichtigerklärung einer abhängigen Entscheidung gemäß Art. 156 Abs. 1 Pkt. 2 der Zivilprozessordnung darstellen, da sie unter grober Verletzung des Gesetzes ergangen ist, und nicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Artikel 145 § 1 Nr. 8 der Zivilprozessordnung. Daher wird die Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage infolge der Nichtigerklärung der Entscheidung über den Standort des öffentlichen Zwecks ungültig sein.
Eine Partei, die durch eine ungültige Entscheidung einen Schaden erlitten hat, ist berechtigt, Ersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden zu verlangen. Diesbezüglich ist die Regelung in Art. 4171 des Zivilgesetzbuches, das durch das Änderungsgesetz vom 17. Juni 2004 in Kraft getreten ist. In Art. 4171 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Haftung der Staatskasse für Schäden, die durch eine rechtswidrige endgültige Verwaltungsentscheidung verursacht werden. Voraussetzung für einen Rechtsbehelf ist, dass eine solche Entscheidung in dem betreffenden Verfahren für rechtswidrig erklärt wird. Dies ist das Verwaltungsverfahren, das in Art. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Entschädigung ist also eine Entscheidung, mit der die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, oder eine Entscheidung, in der die Behörde gemäß Artikel 155-159 der Zivilprozessordnung festgestellt hat, dass der Antrag auf Entschädigung berechtigt ist. 158 § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 156 § 1 der Zivilprozessordnung, d.h. zur Erlangung des sogenannten „156. Aufsichtsentscheidung.